Redaktion/PM, 16.02.2010
Steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können von der Steuer abgesetzt werden - strittig ist bisher nur, in welchem Umfang. Ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof soll das nun klären.

Bundesfinanzhof entscheidet
Berufstätige Mütter und Väter können das Geld, das sie für die Kinderbetreuung ausgeben, teilweise von der Steuer absetzen. Die seit 2006 geltende Regelung sieht vor, dass Die Finanzämter für jedes Kind, das nicht älter als 14 Jahre ist, bis zu 6.000 Euro anerkennen. Allerdings werden lediglich zwei Drittel davon, also maximal 4.000 Euro, als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt. Gegen die Begrenzung des Betrags ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, der nun entscheiden soll, ob die Kosten voll absetzbar sind. Zunächst hieß es, dass im Falle eines Erfolgs nur diejenigen Eltern profitieren, die selbst geklagt oder sich an den Streit per Einspruch gegen ihren Steuerbescheid drangehängt haben.
Kostenbelege aufheben
Die Finanzbehörden von Bund und Ländern verständigten sich nun nach Angaben des Bundesfinanzministeriums darauf, die beschränkte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - teils rückwirkend für den Veranlagungszeitraum von 2006 bis 2008, teils ab 2009 für die gesetzlichen Änderungen - nur vorläufig festzusetzen. Steuerzahler brauchen damit nichts mehr zu unternehmen, um Geld zurückzuerhalten, sollte die geltende Regel gekippt werden. Ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens seien nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerbescheid nicht den Vermerk "vorläufig" enthält, erklärte der Bund der Steuerzahler. Einsprüche müssten in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Wichtig ist, dass die Eltern Nachweise - wie Gebührenbescheide des Kindergartens, Rechnungen der Tagesmutter oder Kontoauszüge - aufbewahren, rät die Stiftung Warentest.
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